Wasserschaden: Was tun? Die ersten Schritte
Kurz beantwortet
Bei einem Wasserschaden gilt: zuerst die eigene Sicherheit, dann das Wasser stoppen, Strom im betroffenen Bereich nur abschalten, wenn das gefahrlos möglich ist, und alles fotografieren, bevor aufgeräumt wird. Melden Sie den Schaden noch am selben Tag Ihrer Versicherung und als Mieter dem Vermieter. Für das Gebäude ist meist die Wohngebäudeversicherung zuständig, für Möbel die Hausratversicherung, bei Starkregen und Hochwasser nur eine Elementarschadenversicherung.
Redaktion BauSonarAktualisiert am 31. Oktober 2026Quellen und Methodik
Das Wichtigste in Kürze
Ein Wasserschaden kommt fast immer unerwartet: ein geplatzter Schlauch an der Waschmaschine, ein undichtes Eckventil, Wasser von der Decke oder ein voller Keller nach einem Gewitter. In den ersten Stunden entscheidet sich viel. Wer überlegt handelt, begrenzt den Schaden und erleichtert die Abrechnung mit der Versicherung.
Die Richtlinie VdS 3150 der deutschen Versicherer stellt einen Grundsatz an den Anfang: Der Schutz von Leib und Leben geht immer vor. Erst danach kommen Wasser, Möbel und Papierkram. Wie es danach mit Trocknung, Rückbau und Wiederherstellung weitergeht, beschreibt unsere Seite zur Wasserschadensanierung.
Sofortmaßnahmen in der richtigen Reihenfolge
Die folgende Checkliste fasst die Empfehlungen von VdS 3150, des Versichererverbands GDV, der Stiftung Warentest und des ADAC zusammen. Arbeiten Sie sie von oben nach unten ab.
- Ruhe bewahren und Gefahr einschätzen. Steht Wasser in Räumen mit Steckdosen, Verteilern oder Elektrogeräten, betreten Sie diese Bereiche nicht. Die Stadt Nürnberg warnt ausdrücklich davor, bereits vollgelaufene Räume zu betreten, weil dort Lebensgefahr durch Stromschlag oder Überflutung besteht. Bei akuter Gefahr für Menschen rufen Sie die 112.
- Strom im betroffenen Bereich abschalten, aber nur gefahrlos. VdS 3150 empfiehlt, elektrische Anlagen und Geräte im betroffenen Bereich auszuschalten und keine Funktionsprüfungen daran vorzunehmen, weil auch nachträglich Kurzschlüsse drohen. Das gilt nur, wenn Sie den Sicherungskasten trocken erreichen. Müssten Sie dafür durch Wasser gehen, lassen Sie es und holen Sie Hilfe.
- Wasser stoppen. Bei einem Rohrbruch schließen Sie den Absperrhahn des betroffenen Strangs, sonst den Haupthahn (Stiftung Warentest). Das Hauptabsperrventil sitzt laut VdS 3150 in der Regel beim Wasserzähler und unterbricht die gesamte Zufuhr der Wohnung oder des Gebäudes. Bei Wasser aus einem Gerät genügt oft das Eckventil oder der Zulaufhahn.
- Mitbewohner und Hausverwaltung informieren. Damit niemand das Wasser versehentlich wieder aufdreht, sollen laut VdS 3150 auch Hausmeister, Hausverwaltung, Eigentümer oder Vermieter Bescheid wissen. Läuft Wasser in eine Nachbarwohnung, sagen Sie den Nachbarn Bescheid.
- Fotografieren, bevor Sie aufräumen. Machen Sie Übersichts- und Detailfotos: die Stelle, an der das Wasser austrat, durchfeuchtete Wände und Böden mit Wasserstandsmarken sowie betroffene Möbel und Geräte (VdS 3150). Die Stiftung Warentest empfiehlt Aufnahmen aus mehreren Blickwinkeln. Notieren Sie Uhrzeit und Ort.
- Versicherung melden. Rufen Sie Ihren Versicherer möglichst noch am selben Tag an oder schreiben Sie eine E-Mail (Stiftung Warentest). Aus dem Gespräch ergeben sich laut VdS 3150 oft schon konkrete Hinweise für die nächsten Schritte.
- Vermieter oder Hausverwaltung schriftlich informieren. Mieter melden den Schaden unverzüglich dem Vermieter, Wohnungseigentümer der Hausverwaltung. Der ADAC rät, den Vermieter zusätzlich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Wasser aufnehmen und Inventar sichern. Stehendes Wasser mit Eimern, Lappen oder einer Tauchpumpe entfernen (ADAC). Je schneller das geschieht, desto kleiner bleibt der Schaden (VdS 3150). Möbel und empfindliche Gegenstände ins Trockene bringen, unter schwere Schränke Keile schieben (Stiftung Warentest).
- Lüften, aber nicht auf das Lüften verlassen. Durchzug hilft gegen feuchte Raumluft, ersetzt laut ADAC aber keine technische Trocknung, sobald Wasser in Wände, Estrich oder Dämmung eingedrungen ist.
- Schadteile und beschädigte Sachen aufbewahren. Ausgetauschte Schläuche, Armaturen und Rohrstücke bis zur Freigabe durch den Versicherer aufheben, beschädigte Gegenstände erst nach Rücksprache mit der Hausratversicherung entsorgen (VdS 3150).
Die Reihenfolge von Schritt 5 bis 8 lässt sich nicht immer streng einhalten. Läuft Wasser durch die Decke zum Nachbarn, hat das Aufnehmen Vorrang vor perfekten Fotos. Ein paar schnelle Handybilder vorher kosten aber kaum Zeit.
Sonderfall Keller nach Starkregen
Bei Wasser von außen gelten strengere Regeln. Die Stadt Nürnberg rät, Keller und tiefer liegende Räume bei Überflutung sofort zu verlassen, Strom und Gas abzuschalten und überschwemmte Räume erst nach Entwarnung und Rückgang des Wassers zu betreten. Elektrische Anlagen sollen danach nur Fachleute prüfen. Kleinere Wassermengen sollen Sie laut Stadt Nürnberg selbst beseitigen, damit die Notrufleitung für echte Notfälle frei bleibt.
Schadensminderungspflicht: Was die Versicherung von Ihnen erwartet
Mit dem Schadenfall beginnen Pflichten. Nach § 82 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Zumutbare Weisungen des Versicherers hat er zu befolgen und, wenn es die Umstände gestatten, auch einzuholen. Wer diese Pflicht vorsätzlich verletzt, verliert den Anspruch. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen.
Was das bei Leitungswasser praktisch heißt, formuliert der GDV so: Betroffene müssen den Schaden so gering wie möglich halten, vor allem mit der Trocknung beginnen, damit nicht weiteres Wasser nach unten sickert. Es reicht also nicht, den Haupthahn zuzudrehen und auf den Gutachter zu warten. Wasser aufnehmen, Möbel retten und die Trocknung zügig in Gang bringen gehören dazu.
Umgekehrt dürfen Sie nicht eigenmächtig großflächig aufreißen. VdS 3150 sieht vor, dass bei Zweifeln über den Umfang der Arbeiten oder den Erhalt der Bausubstanz das weitere Vorgehen unverzüglich mit dem Versicherer abgeklärt wird. Im Zweifel also kurz anrufen, bevor Wände geöffnet oder Böden herausgerissen werden.
Welche Versicherung zahlt?
Zuständig ist je nach Wasserquelle und beschädigter Sache eine andere Versicherung. Die Übersicht beruht auf den Angaben des GDV und der Stiftung Warentest. Maßgeblich ist immer Ihr eigener Vertrag.
| Versicherung | Zahlt typischerweise für | Typische Lücken |
|---|---|---|
| Wohngebäudeversicherung (Baustein Leitungswasser) | Schäden an Decken, Wänden, Böden und fest eingebauten Teilen, Trocknung der Bausubstanz, oft Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit | Laut Stiftung Warentest nicht: Regenrinnen, Badewasser, Hochwasser, Rückstau; viele Tarife nicht bei Rohren außerhalb des Hauses |
| Hausratversicherung | Bewegliche Sachen wie Möbel, Kleidung, Elektrogeräte; Aufräum-, Transport- und Lagerkosten | Bei selbst verursachten Schäden laut Stiftung Warentest nur mit mitversicherter grober Fahrlässigkeit |
| Elementarschadenversicherung | Starkregen, Überschwemmung, Rückstau, Hochwasser, auch die Trocknung | Wird nur zusammen mit Wohngebäude- oder Hausratversicherung abgeschlossen |
| Private Haftpflichtversicherung | Schäden, die Sie anderen zufügen, etwa am Eigentum des Vermieters oder in der Nachbarwohnung | Eigene Schäden; ersetzt nur den Zeitwert |
Zum Leitungswasser zählen laut Stiftung Warentest Lecks an Trink- und Abwasserleitungen, angeschlossene Schläuche etwa der Waschmaschine, Heizungsrohre, Heizkörper und Boiler. Wasser, das bei Starkregen durch den Kellerschacht drückt, ist dagegen kein Leitungswasserschaden. Dafür braucht es den Elementarbaustein.
Achtung bei grober Fahrlässigkeit: Hat der Bewohner zum Schaden beigetragen, etwa durch unzureichendes Heizen bei Frost, darf die Gebäudeversicherung laut GDV ihre Leistung je nach Schwere kürzen. Die Stiftung Warentest nennt weitere Beispiele, darunter einen bei Frost nicht entleerten Außenhahn und Fenster, die bei Regen offen blieben. Wer länger verreist, sollte nach Stiftung Warentest den Haupthahn zudrehen, sonst kann der Versicherer die Zahlung verweigern.
Mieter, Vermieter, Eigentümer: Wer muss was tun?
Als Mieter
Ihre wichtigste Pflicht ist die Meldung. Nach § 536c BGB muss der Mieter einen Mangel, der während der Mietzeit auftritt, dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Wer das unterlässt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Konnte der Vermieter wegen der fehlenden Anzeige nicht abhelfen, verliert der Mieter außerdem unter anderem sein Recht auf Mietminderung. Die Stiftung Warentest rät, Schäden sofort zu melden, auch wenn man sie selbst bezahlen möchte.
Für Ihre eigenen Möbel ist Ihre Hausratversicherung zuständig, für das Gebäude die Gebäudeversicherung des Vermieters. Haben Sie den Schaden schuldhaft verursacht, zahlt laut GDV Ihre Haftpflichtversicherung für Schäden am Eigentum des Vermieters und an fremdem Inventar, begrenzt auf den Zeitwert. Lässt sich kein Verursacher ermitteln, greifen nach GDV die Wohngebäudeversicherung des Vermieters und die Hausratversicherung der betroffenen Nachbarn.
Laufen später Trocknungsgeräte in Ihrer Wohnung, notieren Sie laut Stiftung Warentest die Zählerstände vor und nach dem Einsatz. Die Stiftung nennt als Beispiel Mehrkosten von etwa 400 Euro für zwei Geräte über zwei Wochen (Stand Februar 2026). Ihr tatsächlicher Wert hängt von Geräten, Laufzeit und Strompreis ab. Mehr zu Mietminderung und Mietrecht finden Sie auf unserer Seite zur Wasserschadensanierung.
Als Eigentümer
Wer selbst im Haus wohnt, meldet den Schaden der eigenen Wohngebäude- und gegebenenfalls Hausratversicherung. Wohnungseigentümer informieren die Hausverwaltung, weil Leitungen in Wänden und Decken oft zum Gemeinschaftseigentum gehören. Läuft Wasser in eine Nachbarwohnung, bitten Sie den Nachbarn, den Schaden auch seiner Hausratversicherung zu melden.
Vermieter sind gefordert, schnell eine Fachfirma für Ursachensuche und Trocknung zu organisieren. Je länger Wasser im Bauteil steht, desto größer wird der Schaden, den am Ende meist die eigene Gebäudeversicherung trägt.
Was Sie nicht tun sollten
- Nasse Räume mit Strom betreten. Bei stehendem Wasser in der Nähe von Steckdosen oder Geräten besteht Lebensgefahr.
- Nasse Elektrogeräte testen. VdS 3150 rät ausdrücklich von Funktionsprüfungen ab. Elektrische Anlagen, die nass geworden sind, gehören vor der Wiederinbetriebnahme in die Hände einer Elektrofachkraft.
- Aufräumen, bevor fotografiert wurde. Ohne Fotos fehlt der Nachweis für Umfang und Ursache.
- Schadteile wegwerfen. Der geplatzte Schlauch oder das undichte Rohrstück belegen den Leitungswasserschaden und ermöglichen dem Versicherer einen späteren Regress gegen einen Verursacher (VdS 3150).
- Mit der Meldung warten. Die Stiftung Warentest berichtet von einem Fall, in dem ein Gebäudeversicherer bei rund 70.000 Euro Schaden ablehnte, nachdem die falsche Versicherung gemeldet und zu spät reagiert wurde.
- Mehr abrechnen als den Schaden. Wer marode Teile, die nicht zum Schaden gehören, mit abrechnet, riskiert den gesamten Anspruch. Die Stiftung Warentest schildert einen Fall, in dem der Versicherer deshalb gar nichts zahlte.
- Wände auf eigene Faust aufstemmen. Ohne Absprache mit dem Versicherer und ohne Leckortung entstehen unnötige Schäden. In älteren Gebäuden kommt das Risiko von Schadstoffen in Klebern und Spachtelmassen hinzu.
- Nur lüften, wenn Wasser im Boden steht. Fühlt sich die Oberfläche trocken an, heißt das laut ADAC nicht, dass das Bauteil trocken ist.
Wann Leckortung und Trocknung nötig sind
Leckortung
Oft ist die Ursache klar, etwa ein undichtes Eckventil unter der Spüle. Dann kann der Schaden laut VdS 3150 direkt behoben werden. Ist die Ursache nicht direkt feststellbar, können Spezialfirmen sie zerstörungsarm orten und unnötige Beschädigungen bei der Suche vermeiden. Die Richtlinie nennt als Verfahren unter anderem elektroakustische Ortung, Korrelationsmessung, Formiergas, Kamerabefahrung von Rohren, Farbproben und Thermografie. Den Kontakt zu einer geeigneten Firma kann der Versicherer herstellen.
Hinweise auf eine versteckte Leckage sind feuchte Stellen ohne erkennbare Quelle, Wasser, das aus der Decke tropft, ohne dass oben etwas passiert ist, oder ein Wasserzähler, der weiterläuft, obwohl alle Hähne geschlossen sind. Mehr zu Verfahren und Ablauf lesen Sie unter Leckortung, zu den Kostenfaktoren auf der Seite Kosten der Leckortung.
Trocknung
Bei oberflächlicher Nässe, etwa nach einem umgekippten Eimer, reichen laut ADAC Aufwischen und Lüften. Ist Feuchtigkeit in Wände, Estrich oder Dämmung eingedrungen, ist eine technische Trocknung nötig. Nach Hochwasser oder Starkregen gelingt die Trocknung laut ADAC in der Regel nur mit professioneller Unterstützung. Die Stiftung Warentest empfiehlt bei größeren Wassermengen eine Sanierungsfirma, um Spätfolgen wie Schimmel zu verhindern.
Wie lange es dauert, hängt vom Bauteil ab. Der ADAC nennt für Wände und Putz etwa ein bis drei Wochen, für Estrich und Dämmschichten drei bis sechs Wochen, in Einzelfällen bis zu acht. Maßgeblich sind Messwerte, nicht das Gefühl an der Oberfläche. Wird nicht vollständig getrocknet, kann sich laut ADAC schon innerhalb weniger Tage Schimmel bilden.
Verfahren, Geräte und Ablauf erklären wir auf der Seite Bautrocknung, Besonderheiten bei nassem Fußbodenaufbau unter Estrichtrocknung. Ob die Feuchte wirklich zurückgeht, zeigt eine fachgerechte Feuchtigkeitsmessung. Ein eigenes Feuchtigkeitsmessgerät kann helfen, den Verlauf zu beobachten, ersetzt aber nicht die Messung der Fachfirma. Ist bereits Schimmel sichtbar oder riecht es muffig, gehört die Schimmelbeseitigung in die Planung, bevor getrocknet wird.
Kosten grob einschätzen
Was ein Wasserschaden am Ende kostet, hängt von Ursache, Fläche, Bauteilen und Dauer ab. Seriöse Pauschalpreise gibt es nicht. Für die Trocknung können Sie mit dem Kostenrechner für die Bautrocknung eigene Annahmen zu Fläche, Geräten und Dauer durchspielen. Reale Angebote können davon deutlich abweichen. Bei einem versicherten Schaden trägt der Versicherer die ersatzpflichtigen Kosten nach Vertrag, abzüglich einer etwaigen Selbstbeteiligung.
Fachbetrieb finden
Für Leckortung, Trocknung und Wiederherstellung brauchen Sie meist eine Fachfirma, bei größeren Schäden oft mehrere Gewerke. Der Versicherer kann laut VdS 3150 geeignete Firmen vermitteln, Sie dürfen aber selbst vergleichen. Achten Sie darauf, dass vor dem Angebot vor Ort gemessen wird und ein Trocknungsprotokoll zur Leistung gehört.
Passende Betriebe in Ihrer Region finden Sie im Firmenverzeichnis für Wasserschadensanierung. Wenn Sie mehrere Angebote einholen möchten, können Sie direkt eine Anfrage zur Wasserschadensanierung stellen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Wasserschaden der Versicherung melden?
Sofort. Die Stiftung Warentest rät, den Versicherer möglichst noch am selben Tag zu informieren, telefonisch oder per E-Mail genügt. Vertragsklauseln verlangen eine unverzügliche Meldung. Wer zu lange wartet, riskiert Ärger bei der Regulierung.
Darf ich schon aufräumen und kaputte Sachen wegwerfen?
Aufräumen ja, wegwerfen nein. Fotografieren Sie zuerst alles. Beschädigte Gegenstände sollen laut VdS 3150 erst nach Rücksprache mit der Hausratversicherung entsorgt werden, ausgetauschte Schläuche, Armaturen oder Rohrstücke bewahren Sie bis zur Freigabe durch den Versicherer auf.
Was bedeutet Schadensminderungspflicht konkret?
Nach § 82 VVG müssen Sie im Schadenfall nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen und zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen. Praktisch heißt das: Wasser abstellen, Wasser aufnehmen, Möbel retten und die Trocknung nicht verschleppen. Grob fahrlässige Verstöße können die Leistung kürzen.
Ich bin Mieter. Muss ich den Schaden selbst bezahlen?
In der Regel nicht. Für das Gebäude ist der Vermieter mit seiner Wohngebäudeversicherung zuständig, für Ihre Möbel Ihre Hausratversicherung. Haben Sie den Schaden schuldhaft verursacht, etwa durch eine übergelaufene Badewanne, kommt Ihre Privathaftpflicht in Betracht. Melden müssen Sie den Schaden dem Vermieter aber unverzüglich, sonst drohen Nachteile nach § 536c BGB.
Woran erkenne ich, ob ich eine Leckortung brauche?
Wenn die Ursache nicht offensichtlich ist: feuchte Flecken ohne erkennbare Quelle, Wasser in der Decke, ein Wasserzähler, der bei geschlossenen Hähnen weiterläuft, oder steigender Druckverlust an der Heizung. VdS 3150 empfiehlt für solche Fälle eine zerstörungsarme Leckageortung durch eine spezialisierte Fachfirma, die der Versicherer vermitteln kann.
Quellen
- Richtlinien zur Leitungswasserschaden-Sanierung (VdS 3150), Ausgabe 2025-01 (02) – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / VdS Schadenverhütung GmbH, abgerufen am 31. Oktober 2026
- Wasserschäden: Welche Versicherung zahlt? – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), dieversicherer.de, abgerufen am 31. Oktober 2026
- Wasserschaden: Gut absichern gegen Nässeschäden (03.02.2026) – Stiftung Warentest, test.de, abgerufen am 31. Oktober 2026
- Wasserschaden: Wie bekomme ich Haus oder Wohnung wieder trocken? – ADAC, abgerufen am 31. Oktober 2026
- Versicherungsvertragsgesetz, § 82 Abwendung und Minderung des Schadens – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 31. Oktober 2026
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 31. Oktober 2026
- Starkregen und Hochwasser – Notfallvorsorge und Katastrophenschutz – Stadt Nürnberg, abgerufen am 31. Oktober 2026