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Abbruch & Rückbau

Entkernung: Rückbau bis auf den Rohbau, Schritt für Schritt geplant

Auch bekannt als: Entkernen

Entkernung in Ihrer Nähe finden

Kurz beantwortet

Bei einer Entkernung wird der gesamte Innenausbau eines Gebäudes entfernt, tragende Bauteile und meist die Fassade bleiben stehen. Sie ist der erste Schritt vor einer Kernsanierung oder Umnutzung. Vorher müssen Schadstoffe wie Asbest, PCB oder alte Mineralwolle erkundet werden, und Eingriffe in tragende Wände gehören in die Hand eines Tragwerksplaners. Die Abfälle werden nach Gewerbeabfallverordnung getrennt und dokumentiert.

Redaktion BauSonarAktualisiert am 31. Oktober 2026Quellen und Methodik

Was ist eine Entkernung?

Bei einer Entkernung wird ein Gebäude innen bis auf seine tragende Struktur zurückgebaut. Entfernt werden nach der Beschreibung von BauNetz Wissen die Haustechnik, nichttragende Innenwände, Türen, Decken und Bodenbeläge. Tragende Bauteile bleiben nach Möglichkeit erhalten, ebenso in der Regel die Fassade. Am Ende steht der Rohbau: Fundament, tragende Wände, Geschossdecken, Treppenhaus und Außenhülle.

Was im Einzelnen herauskommt, hängt vom Ziel ab. Typisch sind Leitungen für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung samt Heizkörpern, Sanitärobjekte, Trockenbau- und Leichtbauwände, abgehängte Decken, Bodenbeläge und oft auch der Estrich, dazu Wand- und Bodenfliesen, Putz, Innentüren und je nach Planung Fenster und Dämmung.

BauNetz Wissen bezeichnet die Entkernung als umfassenden und kostenintensiven Eingriff. Sie lohnt sich vor allem dann, wenn die Hülle und das Tragwerk noch gut sind, der Innenausbau aber verbraucht, falsch zugeschnitten oder belastet ist.

Wann eine Entkernung sinnvoll ist

Kernsanierung. Die häufigste Situation: Ein älteres Haus soll technisch und energetisch auf einen neuen Stand gebracht werden. Leitungen, Bäder, Böden und Grundrisse sind so veraltet, dass sich Ausbessern nicht mehr lohnt. Die Entkernung ist hier der erste Arbeitsschritt, die Kernsanierung das Gesamtprojekt mit anschließendem Neuaufbau.

Umnutzung. Aus einer Gewerbeetage werden Wohnungen, aus einer Scheune ein Wohnhaus, aus einem Bürohaus ein Hotel. Die neue Nutzung braucht andere Grundrisse, andere Haustechnik und oft andere Anforderungen an Brand- und Schallschutz. Mit einem leeren Rohbau lässt sich das sauberer planen.

Erhalt einer Fassade. BauNetz Wissen nennt den Fall, dass das äußere Erscheinungsbild erhalten bleiben soll, etwa bei einer denkmalgeschützten Fassade, während dahinter ein modernes Gebäude entsteht.

Vorbereitung eines Abbruchs. Auch wenn ein Gebäude am Ende ganz fallen soll, wird es meist zuerst entkernt. Schadstoffbelastete Teile werden dabei vorher ausgebaut und fachgerecht entsorgt, der Rest lässt sich sortenrein trennen. Wie es danach weitergeht, beschreibt unsere Seite zu Abbrucharbeiten.

Nach schweren Schäden. Nach Brand, Hochwasser oder großflächigem Schimmelbefall kann es wirtschaftlicher sein, den Ausbau komplett zu entfernen, statt einzelne Bauteile zu trocknen oder zu reinigen. Ob trocknen oder rückbauen der bessere Weg ist, sollte ein Sachverständiger anhand des Schadensbilds beurteilen. Hinweise dazu gibt die Seite zur Wasserschadensanierung.

Entkernung, Abbruch und Teilrückbau im Vergleich

Die Begriffe werden im Alltag oft durcheinander verwendet. Für Planung, Angebote und Behördengänge lohnt es sich, sie auseinanderzuhalten.

Maßnahme Was wird entfernt? Was bleibt stehen? Typischer Anlass
Entkernung Gesamter Innenausbau: Haustechnik, nichttragende Wände, Böden, Decken, Türen, oft Estrich und Putz Tragende Wände, Decken, Treppenhaus, Fundament, meist die Fassade Kernsanierung, Umnutzung, Vorbereitung eines Abbruchs
Teilrückbau / Teilentkernung Einzelne Räume oder Geschosse, zum Beispiel ein Bad oder eine Etage Der übrige Ausbau Badsanierung, Grundrissänderung, Schadenssanierung
Abbruch Das gesamte Bauwerk einschließlich Tragwerk Grundstück, eventuell Keller oder Fundament Ersatzneubau, nicht mehr nutzbares Gebäude
Selektiver Rückbau Schrittweise, sortenrein: erst Schadstoffe, dann Ausbau, dann Rohbau Je nach Ziel nichts oder der Rohbau Abbruch mit hoher Verwertungsquote

Ob eine Entkernung genehmigt oder angezeigt werden muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Bauordnungsrecht ist Ländersache, und Denkmalschutz, Nutzungsänderung oder Eingriffe in tragende Bauteile können eine Genehmigung erfordern. Fragen Sie vor Beginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nach.

Schadstofferkundung vor der Entkernung

Bei einer Entkernung werden genau die Materialien bearbeitet, in denen ältere Schadstoffe typischerweise stecken: Kleber, Spachtelmassen, Bodenbeläge, Dämmstoffe und Fugen. Gestemmt, geschnitten und gebrochen wird dabei in Innenräumen, wo sich Staub schlecht verteilt. Die Erkundung gehört deshalb an den Anfang, nicht in die laufende Baustelle.

Die Informationspflicht des Bauherrn

Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet in § 5a den Veranlasser von Arbeiten an baulichen Anlagen, dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte mitzuteilen, die auf vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe hinweisen. Dafür muss er die ihm zugänglichen Unterlagen mit zumutbarem Aufwand auswerten. Für Asbest ist das Baujahr anzugeben, bei Baujahren von 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns. Die Weitergabe erfolgt schriftlich oder elektronisch. Diese Pflichten gelten ausdrücklich auch für private Haushalte.

Praktisch heißt das: Bauakte, alte Pläne, Rechnungen früherer Renovierungen und Angaben zur früheren Nutzung heraussuchen und der Firma übergeben.

Asbest

Die Verbraucherzentrale nennt als mögliche Fundstellen unter anderem Fliesenkleber, Putze, Spachtelmassen, Bodenbeläge wie Flor-Flex-Platten und Cushion-Vinyl, Bitumenkleber, Fensterbänke, Lüftungskanäle, Hitzeschutzplatten hinter Öfen und Heizkörpern sowie Nachtspeicheröfen. Liegt der Baubeginn vor November 1993, können Materialien asbesthaltig sein. Kann das Unternehmen anhand der Angaben nicht klären, ob Asbest vorhanden ist, sind weitere Erkundungen nötig.

Gerade die typischen Entkernungsarbeiten stehen auf der Liste der Verbraucherzentrale für Tätigkeiten, die nur Fachfirmen ausführen dürfen: das Abstemmen von Fliesen mit asbesthaltigem Kleber, das Abschlagen asbesthaltiger Putze und Kleberreste, der Ausbau von Leichtbauwänden mit asbesthaltigem Fugenspachtel und das Entfernen asbesthaltiger Estriche und Bodenbeläge. Die Schutzmaßnahmen regelt die TRGS 519. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, im Auftrag festzuhalten, dass Arbeiten und Entsorgung nach TRGS 519 erfolgen.

PCB

Polychlorierte Biphenyle (PCB) stecken vor allem in dauerelastischen Fugendichtmassen. Das Bayerische Landesamt für Umwelt nennt sie eine der Hauptquellen für PCB-Belastungen in Gebäuden. Betroffen sind unter anderem Dehnfugen, Anschlussfugen an Fenstern, Türen und Treppen sowie Sanitärfugen. Verwendet wurden PCB-haltige Massen vor allem zwischen 1955 und 1975, nachweislich aber auch noch bis Anfang der 1990er Jahre. Das Baualter allein gibt laut Landesamt deshalb keine ausreichende Sicherheit. Fugenmassen können zusätzlich Asbest enthalten. PCB-haltige Abfälle sind gefährliche Abfälle, die beseitigt werden müssen.

Künstliche Mineralfasern (KMF)

Glas- und Steinwolle steckt in Dachschrägen, Trockenbauwänden, abgehängten Decken und als Trittschalldämmung unter dem Estrich. Laut Bayerischem Landesamt für Umwelt werden vor 2000 produzierte Mineralwollen generell als krebserzeugend eingestuft. Ab Juni 2000 durften nur noch Produkte mit nachgewiesener Biolöslichkeit in Verkehr gebracht werden. Für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle gilt die TRGS 521.

Die von Branchenverbänden unter Mitarbeit der BG BAU herausgegebene Handlungsanleitung zum Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen hält fest: Liegen keine Informationen über die Fasern vor, ist zunächst von alter Mineralwolle auszugehen. Zu den Mindestmaßnahmen gehört, das Material nicht zu reißen, sondern herauszutrennen, ausgebautes Material nicht zu werfen, Staub nicht trocken zu kehren oder abzublasen, sondern mit einem Industriestaubsauger mindestens der Kategorie M aufzunehmen, und die Abfälle am Entstehungsort staubdicht zu verpacken. Alte Mineralwolle darf grundsätzlich nicht wieder eingebaut werden.

Wo die Grenze zur Fachfirma liegt

Ein Schadstoffgutachten mit gezielten Proben und einem Kataster der Fundstellen ist bei älteren Gebäuden die Grundlage für ein seriöses Angebot. Die Sanierung selbst übernehmen Firmen mit der jeweils nötigen Sachkunde, mehr dazu auf unserer Seite zur Schadstoffsanierung. Heimwerker sollten verdächtige Materialien nicht anbohren, abschleifen oder abschlagen, um selbst Proben zu nehmen.

Statik: Was bleiben muss

Die Entkernung lebt davon, dass das Tragwerk unangetastet bleibt. In der Praxis ist die Grenze aber nicht immer offensichtlich. Ob eine Innenwand trägt oder aussteift, lässt sich weder an ihrer Dicke noch am Klopfgeräusch verlässlich erkennen. In vielen Altbauten tragen auch schlanke Wände Deckenlasten ab, und Holzbalkendecken sind manchmal auf Zwischenwände angewiesen, die nie als tragend geplant waren.

  • Vor der Entkernung sollte ein Tragwerksplaner anhand von Plänen und Ortsbesichtigung festlegen, welche Wände, Stützen und Unterzüge bleiben müssen. Diese Bauteile werden vor Ort deutlich markiert.
  • Tragende Wände werden nur nach Vorgabe und Nachweis eines Tragwerksplaners verändert, Öffnungen nur mit geplanter Abfangung.
  • Ist die Konstruktion schwer zu beurteilen, empfiehlt die DGUV in ihrer FAQ zu Abbruch und Rückbau die baubegleitende Unterstützung durch einen Abbruchstatiker, vorzugsweise schon vom Planer beauftragt. Das Arbeitsverfahren legt laut DGUV das ausführende Unternehmen fest.
  • Schwere Lasten wie Schuttmulden in Obergeschossen oder gestapelte Estrichplatten dürfen Decken nicht überlasten.

Sind Durchbrüche oder neue Öffnungen geplant, werden sie erschütterungsarm durch Betonschneiden oder per Kernbohrung hergestellt, nicht mit dem Vorschlaghammer. Die DGUV warnt in ihrer FAQ vor dem Einschlitzen von Wänden am Fuß, weil es zu schweren Unfällen durch plötzlich umfallende Wände geführt hat.

Ablauf einer Entkernung

  1. Bestandsaufnahme und Ziel. Pläne, Baujahr, frühere Nutzung und Renovierungen zusammentragen. Festlegen, was entfernt wird und was erhalten bleibt.
  2. Behördliche Klärung. Bei Denkmalschutz, Nutzungsänderung oder geplanten Eingriffen ins Tragwerk mit der Bauaufsicht klären, welches Verfahren gilt.
  3. Schadstofferkundung. Informationen nach § 5a GefStoffV an die Firma übergeben, bei Verdacht ein Schadstoffgutachten mit Proben beauftragen.
  4. Statische Bewertung. Tragende und aussteifende Bauteile durch einen Tragwerksplaner bestimmen und markieren lassen.
  5. Medien stilllegen. Strom, Gas und Wasser von Netzbetreiber oder Fachbetrieb abklemmen und sichern lassen. Für die Baustelle wird ein eigener Baustromanschluss eingerichtet.
  6. Schadstoffsanierung. Asbest, PCB-Fugen und gegebenenfalls alte Mineralwolle durch qualifizierte Fachfirmen ausbauen und getrennt als gefährliche Abfälle entsorgen lassen.
  7. Rückbau von oben nach unten und von innen nach außen. Einbauten, Sanitär und Haustechnik, dann Decken, Wandverkleidungen und nichttragende Wände, zuletzt Bodenbeläge und Estrich. Jede Fraktion kommt in den passenden Container.
  8. Reinigung und Abnahme. Rohbau besenrein und staubarm übergeben, Zustand fotografieren, verbleibende Bauteile auf Schäden prüfen.
  9. Entsorgungsnachweise. Wiegescheine, Übernahmeerklärungen und Fotos der getrennten Sammlung zusammenstellen.

Staub ist bei der Entkernung das Dauerthema. Die DGUV schreibt in ihrer FAQ, dass gerade bei manuellen Entkernungsarbeiten in der Praxis Handlungsbedarf besteht, und verlangt, manuelle Abbruchtechnik mit Entstaubern auszurüsten. Einen Überblick über Geräte und Staubklassen gibt unsere Seite zu Baustellenstaubsaugern.

Abfalltrennung nach Gewerbeabfallverordnung

Bei einer Entkernung fällt viel unterschiedliches Material an, oft mehr Volumen als erwartet. § 8 der Gewerbeabfallverordnung verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, zehn Fraktionen getrennt zu sammeln und zu befördern: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik. Feiner zu trennen ist erlaubt. Gefährliche Abfälle dürfen ohnehin nicht mit anderen vermischt werden.

Für die Entkernung heißt das konkret: Gipskartonplatten aus dem Trockenbau getrennt von Ziegel- und Betonbruch, Holz aus Türen und Dielen getrennt von Kunststoffen, Kabel und Rohre als Metall, Mineralwolle separat und gegebenenfalls als gefährlicher Abfall verpackt.

Ausnahmen gibt es nur, wenn die Trennung technisch nicht möglich ist, etwa weil kein Platz für mehrere Container vorhanden ist, oder wirtschaftlich nicht zumutbar, etwa bei starker Verschmutzung oder sehr kleinen Mengen. Kosten, die durch zumutbaren selektiven Rückbau vermeidbar gewesen wären, zählen dabei nicht mit. Die Trennung ist mit Lageplänen, Fotos, Liefer- oder Wiegescheinen und einer Erklärung des Übernehmers zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht entfällt nur, wenn insgesamt höchstens 10 Kubikmeter Abfall anfallen. Mehr zu Containern und Annahmestellen lesen Sie bei der Bauschuttentsorgung.

Wovon die Dauer abhängt

Eine seriöse Pauschalangabe in Tagen pro Quadratmeter gibt es nicht. Die Dauer hängt vor allem von diesen Faktoren ab:

  • Schadstoffe. Asbest- oder PCB-Funde verlängern die Arbeiten deutlich, weil Abschottung, Schutzmaßnahmen und Freimessungen nötig sind und spezialisierte Firmen eingeplant werden müssen.
  • Umfang und Aufbau. Ein Altbau mit Estrich auf Schüttung, mehreren Belagsschichten und Putz auf Schilfrohrmatten macht mehr Arbeit als ein Gebäude mit Trockenbauwänden.
  • Zugänglichkeit. Obergeschosse ohne Aufzug, enge Treppenhäuser und fehlende Stellflächen für Container bremsen den Abtransport.
  • Statische Sicherungen. Abfangungen und Zwischenschritte nach Vorgabe des Tragwerksplaners kosten Zeit.
  • Bewohnte Nachbarschaft. In Mehrfamilienhäusern begrenzen Ruhezeiten und Staubschutz die tägliche Arbeitszeit.
  • Überraschungen. Unerwartete Funde wie verdeckte Schäden an Balken oder weitere Verdachtsmaterialien unterbrechen den Ablauf, bis sie geklärt sind.

Für die Kosten gilt dasselbe: Sie setzen sich aus Arbeitszeit, Gutachten, Schadstoffsanierung, Containern und Entsorgung je Fraktion zusammen. Wie Arbeitsstunden in Angeboten zustande kommen, können Sie mit dem Rechner für den Handwerker-Stundensatz nachvollziehen. Pauschalpreise ohne Ortstermin sind wenig aussagekräftig, deshalb nennen wir hier keine.

Was Sie selbst machen können und was nicht

Eigenleistung kann Kosten sparen, hat bei der Entkernung aber enge Grenzen. Vertretbar sind in der Regel das Ausräumen, das Entfernen loser Möbel und Einbauten ohne Schadstoffverdacht und Hilfsarbeiten nach Absprache mit der Firma. Ob darüber hinaus einfache Rückbauarbeiten in Eigenleistung möglich sind, sollte erst nach der Schadstofferkundung und mit der ausführenden Firma geklärt werden, auch bei jüngeren Gebäuden.

Nicht in Eigenleistung gehören:

  • Arbeiten an Materialien, bei denen Asbest, PCB oder alte Mineralwolle nicht sicher ausgeschlossen sind
  • jede Veränderung an tragenden oder aussteifenden Bauteilen
  • das Abklemmen von Strom- und Gasleitungen
  • Arbeiten ohne geeignete Staubabsaugung in bewohnten Gebäuden

Nach der Entkernung beginnt der Neuaufbau, zum Beispiel mit neuen Wänden im Trockenbau und einem neuen Fußbodenaufbau durch Estricharbeiten. Es lohnt sich, diese Gewerke schon bei der Planung der Entkernung mitzudenken, damit nichts entfernt wird, was später fehlt.

Fachbetrieb für die Entkernung auswählen

Gute Entkernungsbetriebe erkennen Sie an ihrer Vorbereitung. Diese Punkte helfen beim Vergleich:

  • Die Firma besichtigt das Objekt, fragt nach Baujahr, Plänen und früherer Nutzung und verlangt bei Verdacht ein Schadstoffgutachten.
  • Für Asbestarbeiten weist sie die erforderliche Sachkunde nach TRGS 519 nach oder benennt eine qualifizierte Partnerfirma.
  • Das Angebot unterscheidet klar zwischen Entkernung, Schadstoffsanierung und Entsorgung und nennt Mengen je Abfallfraktion.
  • Tragende Bauteile werden vor Beginn mit dem Tragwerksplaner abgestimmt, und die Firma weiß, wer bei Zweifeln entscheidet.
  • Staubschutz ist konkret beschrieben: Abschottung, Entstauber an den Maschinen, Industriesauger.
  • Die Firma sagt zu, die Trennung nach Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren und Wiegescheine sowie Übernahmeerklärungen zu übergeben.
  • Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist nachgewiesen.

Fragen, die Sie stellen sollten:

  • Was passiert, wenn während der Arbeiten unerwartet Verdachtsmaterial auftaucht?
  • Welche Bauteile bleiben stehen, und wer hat das festgelegt?
  • Welche Container stellen Sie, und wohin geht welche Fraktion?
  • Wie schützen Sie Treppenhaus, Nachbarn und verbleibende Bauteile?
  • In welchem Zustand übergeben Sie den Rohbau?

Fachbetriebe finden und Angebote vergleichen

Betriebe für Entkernung in Ihrer Region finden Sie in unserem Firmenverzeichnis für Entkernung. Wenn Sie direkt Angebote einholen möchten, können Sie eine Anfrage für eine Entkernung stellen. Halten Sie dafür Baujahr, Wohnfläche, Geschosszahl und vorhandene Gutachten bereit.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Entkernung und Kernsanierung?

Die Entkernung ist der Rückbau: Innenwände, Haustechnik, Böden, Decken und Türen werden entfernt, bis nur noch die tragende Struktur steht. Die Kernsanierung ist das Gesamtprojekt, zu dem nach der Entkernung der vollständige Neuaufbau mit neuer Haustechnik, neuen Wänden und Oberflächen gehört.

Darf ich beim Entkernen eine Wand selbst herausnehmen?

Nur wenn sicher feststeht, dass sie nicht tragend ist und keine Schadstoffe enthält. Ob eine Wand trägt, lässt sich an Dicke oder Klopfgeräusch nicht verlässlich erkennen. Diese Frage beantwortet ein Tragwerksplaner. Eingriffe in tragende Bauteile können außerdem genehmigungspflichtig sein, das klärt die untere Bauaufsichtsbehörde.

Muss vor einer Entkernung auf Asbest geprüft werden?

Nach § 5a der Gefahrstoffverordnung muss der Veranlasser, auch ein privater Haushalt, dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle vorliegenden Informationen zu vermuteten Gefahrstoffen und mindestens das Baujahr mitteilen. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Materialien bei Baubeginn vor November 1993 asbesthaltig sein können. Lässt sich Asbest damit nicht ausschließen, sind weitere Erkundungen nötig.

Wie erkenne ich alte, krebserzeugende Mineralwolle?

Am Aussehen nicht. Laut Bayerischem Landesamt für Umwelt gelten vor 2000 produzierte Mineralwollen generell als krebserzeugend, erst ab Juni 2000 durften nur noch freigezeichnete Produkte in Verkehr gebracht werden. Die Handlungsanleitung zum Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen rät, ohne gesicherte Informationen zunächst von alter Mineralwolle auszugehen.

Muss ich den Bauschutt aus der Entkernung trennen?

Ja. § 8 der Gewerbeabfallverordnung verlangt die getrennte Sammlung von zehn Fraktionen, darunter Holz, Metalle, Dämmmaterial, Gipsbaustoffe, Beton und Ziegel. Die Pflicht zur Dokumentation entfällt nur bei Maßnahmen mit insgesamt höchstens 10 Kubikmetern Abfall, die Trennpflicht selbst bleibt auch dann bestehen.

Quellen

  1. Glossar: Entkernung – BauNetz Wissen (Heinze GmbH), abgerufen am 31. Oktober 2026
  2. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 5a Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 31. Oktober 2026
  3. Asbest: gefährlich und immer noch aktuell – Verbraucherzentrale Bundesverband, abgerufen am 31. Oktober 2026
  4. Schadstoffratgeber Gebäuderückbau: Fugendichtmassen (Nr. 419, Stand 09/2020) – Bayerisches Landesamt für Umwelt, abgerufen am 31. Oktober 2026
  5. Schadstoffratgeber Gebäuderückbau: Künstliche Mineralfasern (KMF) (Nr. 508, Stand 09/2020) – Bayerisches Landesamt für Umwelt, abgerufen am 31. Oktober 2026
  6. Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle), Handlungsanleitung, Ausgabe 04/2015 – Fachverband Mineralwolleindustrie u. a. unter Mitarbeit der BG BAU, abgerufen am 31. Oktober 2026
  7. FAQ Themenfeld Abbruch/Rückbau – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Fachbereich Bauwesen, abgerufen am 31. Oktober 2026
  8. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), § 8 Getrennte Sammlung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 31. Oktober 2026

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