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Abbruch & Rückbau

Abbrucharbeiten: Genehmigung, Schadstoffe, Verfahren und Fachbetriebe

Auch bekannt als: Abrissarbeiten, Abriss, Rückbau, Teilabbruch, Betonabbruch, Abbruchunternehmen

Abbrucharbeiten in Ihrer Nähe finden

Kurz beantwortet

Vor dem Bagger kommt die Papierarbeit: Je nach Landesbauordnung ist er verfahrensfrei, anzeigepflichtig oder bei Teilabbrüchen genehmigungspflichtig. Vor dem Rückbau müssen Schadstoffe wie Asbest erkundet und von Fachfirmen entfernt werden. Danach werden die Abfälle nach Gewerbeabfallverordnung getrennt, und ein Fachbetrieb wählt das passende Verfahren und schützt die Nachbarschaft vor Staub und Lärm.

Redaktion BauSonarAktualisiert am 31. Oktober 2026Quellen und Methodik

Was gehört zu Abbrucharbeiten?

Abbrucharbeiten umfassen das vollständige oder teilweise Beseitigen baulicher Anlagen: vom Abriss einer Garage über das Herausnehmen einzelner Wände bis zum Rückbau eines Mehrfamilienhauses. Im Alltag fallen auch kleinere Arbeiten darunter, etwa das Abtragen eines Anbaus oder das Entfernen eines Schornsteins.

Zwischen Abbruch, Rückbau und Entkernung gibt es fließende Übergänge. Bei einer Entkernung bleibt der Rohbau stehen, und nur der Innenausbau wird entfernt. Beim selektiven Rückbau wird ein Gebäude Schritt für Schritt in sortenreine Materialien zerlegt, bevor die tragende Konstruktion fällt. Der klassische Abriss mit dem Bagger ist heute meist nur noch der letzte Schritt einer längeren Kette.

Vor jedem Abbruch stehen deshalb vor allem rechtliche und organisatorische Fragen: Braucht das Vorhaben eine Anzeige oder Genehmigung? Welche Schadstoffe stecken im Gebäude? Wohin mit dem Material? Und wie werden Nachbarn und angrenzende Gebäude geschützt?

Genehmigung oder Anzeige nach Landesbauordnung

Bauordnungsrecht ist Ländersache. Jedes Bundesland regelt in seiner Landesbauordnung selbst, welche Abbrüche verfahrensfrei sind, welche angezeigt werden müssen und wann eine Genehmigung nötig ist. Die Regeln ähneln sich, weil die Länder sich an einem gemeinsamen Muster orientieren, sie sind aber nicht identisch. Verbindlich ist immer die Fassung des Landes, in dem das Grundstück liegt.

Als Beispiel dient die Sächsische Bauordnung. Nach § 61 Abs. 3 SächsBO ist die Beseitigung bestimmter Anlagen verfahrensfrei: von Anlagen, die schon nach Absatz 1 verfahrensfrei errichtet werden dürfen, von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, bis 10 m Höhe. Alle anderen Beseitigungen müssen mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Für Gebäude, die nicht frei stehen, gilt eine eigene Regel. Bei Doppel- und Reihenhäusern oder Häusern mit Grenzbebauung verlangt die SächsBO, dass ein qualifizierter Tragwerksplaner die Standsicherheit des abzubrechenden Gebäudes und der angebauten Gebäude beurteilt und im erforderlichen Umfang nachweist. Wenn nötig, muss er den Abbruch auch überwachen. Das schützt den Nachbarn, dessen Haus nach dem Abriss plötzlich eine freie Giebelwand hat.

Ein Teilabbruch ist rechtlich oft etwas anderes als eine Beseitigung. Wer nur einen Gebäudeteil zurückbaut oder tragende Wände entfernt, ändert das Gebäude, und Änderungen können genehmigungspflichtig sein. Ob das zutrifft, beantwortet die untere Bauaufsichtsbehörde. Unabhängig vom Bauordnungsrecht können Denkmalschutz, Naturschutz oder ein Bebauungsplan eigene Anforderungen stellen.

Klären Sie mit Bauamt oder Bauaufsicht, welches Verfahren gilt, bevor Sie Angebote einholen. Fragen Sie nach Formularen und Unterlagen, etwa Lageplan, Fotos oder Angaben zur Entsorgung. Manche Städte verlangen zusätzlich eine Meldung beim Umweltamt. Nürnberg bietet dafür zum Beispiel einen eigenen Online-Dienst zur Baustellenüberwachung an.

Schadstofferkundung vor dem Abbruch

In älteren Gebäuden stecken Baustoffe, die heute verboten sind. Beim Abbruch werden sie zerstört, und dann können gesundheitsschädliche Fasern oder Stäube freigesetzt werden. Die Schadstofferkundung steht deshalb ganz am Anfang.

Asbest

Asbest ist der bekannteste Schadstoff im Bestand. Die Verbraucherzentrale nennt als typische Fundorte Fensterbänke, Fassadenplatten, Bodenbeläge, Fliesenkleber, Putze und Spachtelmassen. Seit dem 31. Oktober 1993 gilt in Deutschland ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Gefährlich wird Asbest, wenn Fasern eingeatmet werden, und genau das passiert beim Bohren, Stemmen, Schleifen oder Brechen.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde 2024 neu gefasst. § 5a verpflichtet den Veranlasser, also in der Regel den Bauherrn oder Eigentümer, dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte mitzuteilen, die auf vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe hinweisen. Dafür muss er die ihm zugänglichen Unterlagen mit zumutbarem Aufwand auswerten. Für Asbest ist mindestens das Baujahr anzugeben, bei Objekten mit Baujahr 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns. Diese Pflichten gelten ausdrücklich auch für private Haushalte.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei Gebäuden, die vor November 1993 gebaut wurden, eine Asbesterkundung. Im Auftrag an die Fachfirma sollte nach ihrer Empfehlung festgehalten werden, dass die Arbeiten an asbesthaltigen Materialien und die Entsorgung der Asbestabfälle gemäß TRGS 519 erfolgen. Diese Technische Regel für Gefahrstoffe legt die Schutzmaßnahmen fest.

Weitere Schadstoffe

Neben Asbest kommen in Bestandsgebäuden weitere Belastungen vor. Das Umweltamt Nürnberg nennt PCB als Beispiel für früher verwendete Baustoffe und weist darauf hin, dass auch Stoffe aus der Nutzung in die Bausubstanz eingedrungen sein können, etwa in Werkstätten oder Lagerhallen. Welche Stoffe untersucht werden, hängt vom Baujahr und von der früheren Nutzung ab. Ein Gutachter entnimmt dafür gezielt Proben und erstellt ein Schadstoffkataster, das zeigt, wo welches Material ausgebaut werden muss.

Wo die Grenze zur Fachfirma liegt

Asbest und andere Gefahrstoffe sind kein Thema für Eigenleistung. Laut Verbraucherzentrale dürfen das Abstemmen, Abschlagen oder Abtragen asbesthaltiger Putze, Kleber und Kleberreste nur qualifizierte Fachfirmen ausführen. Dasselbe gilt für das Abschleifen belasteter Spachtelmassen und den Ausbau asbesthaltiger Estriche und Bodenbeläge. Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Aufsicht übernimmt eine sachkundige verantwortliche Person, die Beschäftigten brauchen mindestens Grundkenntnisse Asbest. Arbeiten mit hohem Risiko dürfen nur Firmen mit spezieller Zulassung ausführen. Wie eine fachgerechte Sanierung abläuft, beschreibt unsere Seite zur Schadstoffsanierung.

Abbruchverfahren im Überblick

Welches Verfahren eingesetzt wird, hängt von Bauweise, Zustand, Umgebung und Platz ab. Nach der FAQ der DGUV legt in der Regel das ausführende Unternehmen das Abbruchverfahren fest. Dafür muss es den baulichen Zustand prüfen. Kann es Konstruktion und Statik allein nicht beurteilen, ist ein Abbruchstatiker hinzuzuziehen, also ein Statiker mit besonderen Kenntnissen bei Abbruch und Rückbau. Die DGUV empfiehlt, dass vorzugsweise schon der Planer einen Abbruchstatiker beauftragt.

Manueller Abbruch

Beim manuellen Abbruch arbeiten Beschäftigte mit Handwerkzeugen und handgeführten Maschinen wie Abbruchhammer oder Trennschleifer. Das ist langsamer, aber präzise und erschütterungsarm. Er kommt bei Teilabbrüchen im bewohnten Bestand, bei Entkernungen und dort zum Einsatz, wo kein Großgerät hinkommt. Wer Öffnungen in Beton oder Mauerwerk sauber herstellen muss, greift auf Spezialverfahren wie Betonschneiden oder Wandsägen zurück. Die DGUV verlangt für manuelle Geräte Entstauber. Auf der Produktseite zu Trennschleifern finden Sie einen Überblick über Gerätetypen.

Die DGUV warnt ausdrücklich vor Einschlitz- und Unterhöhlungsarbeiten: Sie haben zu vielen schweren und tödlichen Unfällen geführt, weil Wände unkontrolliert umgefallen sind.

Maschineller Abbruch

Beim maschinellen Abbruch arbeiten Großgeräte wie Bagger mit Abbruchzange, Hydraulikhammer oder Sortiergreifer. Hohe Gebäude werden mit Longfront-Baggern mit langem Ausleger abgetragen. Für die Sicherheitsabstände verweist die DGUV auf die DGUV Regel 101-603 und den Baustein C 302 Abbruch mit Großgeräten der BG BAU. Geschossdecken dürfen nur befahren werden, wenn die Statik das zulässt.

Nach § 4 der DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten muss bei Abbrucharbeiten mit Großgeräten, bei Einreißarbeiten, Demontagen und Abbruchsprengungen eine schriftliche Abbruchanweisung auf der Baustelle vorliegen.

Selektiver Rückbau

Selektiver Rückbau bezeichnet eine Reihenfolge. Zuerst werden Schadstoffe entfernt, dann Einbauten und Ausbaumaterialien sortenrein ausgebaut, erst danach wird der Rohbau abgebrochen. Das Umweltamt Nürnberg beschreibt den Nutzen so: Schadstoffe werden vorab entfernt, damit die übrigen Materialien schadstofffrei wiederverwendet werden können. Der selektive Rückbau beschleunigt laut Stadt Nürnberg den Rückbauvorgang und gibt Kostensicherheit, weil aufwendige Untersuchungen großer, vermischter Abrissmassen entfallen.

Auch die Gewerbeabfallverordnung setzt auf diesen Weg. Kosten, die durch einen technisch möglichen und zumutbaren selektiven Rückbau vermeidbar gewesen wären, zählen nicht, wenn es um die Frage geht, ob die Abfalltrennung wirtschaftlich zumutbar ist.

Sprengung

Abbruchsprengungen sind laut DGUV seltener geworden, haben aber ihre Berechtigung. Sie können günstiger und umweltfreundlicher sein als ein langer konventioneller Abbruch mit viel Lärm und Staub. Die kurzfristige Gefährdung bei der Sprengung wird dabei gegen die längere Belastung abgewogen.

Verfahren Typischer Einsatz Vorteile Grenzen
Manueller Abbruch Teilabbruch, Entkernung, enge Innenräume, bewohnter Bestand Präzise, erschütterungsarm, kleine Geräte Langsam, personalintensiv, Staub an der Quelle absaugen
Maschineller Abbruch Freistehende Gebäude, Hallen, Rohbauabbruch nach der Entkernung Schnell, große Mengen, Abstand für die Beschäftigten Platzbedarf, Sicherheitsabstände, Lärm und Erschütterung, Abbruchanweisung nötig
Selektiver Rückbau Nahezu jeder Abbruch mit gemischten Baustoffen oder Schadstoffen Sortenreine Fraktionen, Kostensicherheit, erfüllt die Trennpflicht Mehr Planungs- und Zeitaufwand vor dem eigentlichen Abbruch
Sprengung Hohe Bauwerke, Schornsteine, Sonderfälle Kurze Belastungsdauer Hoher Planungs- und Sicherungsaufwand, nur durch spezialisierte Firmen

Ablauf eines Abbruchs

  1. Bestandsaufnahme. Baujahr, Pläne, Nutzungsgeschichte und Zustand des Gebäudes zusammentragen. Diese Informationen braucht später auch die Abbruchfirma nach § 5a GefStoffV.
  2. Rechtliche Klärung. Mit der Bauaufsichtsbehörde klären, ob der Abbruch verfahrensfrei, anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig ist. Fristen wie die Monatsfrist für die Anzeige in Sachsen einplanen.
  3. Schadstofferkundung. Bei Verdacht oder älteren Gebäuden ein Schadstoffgutachten erstellen lassen. Ergebnis ist ein Kataster mit Fundstellen und Mengen.
  4. Statik und Abbruchkonzept. Bei angebauten Gebäuden die Standsicherheit durch einen Tragwerksplaner beurteilen lassen. Verfahren, Reihenfolge, Nachbarschutz und Entsorgung in einem Abbruchkonzept festhalten.
  5. Ausschreibung und Vergabe. Angebote auf Basis des Konzepts einholen, damit sie vergleichbar sind.
  6. Medien abklemmen. Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation durch die Versorger trennen lassen. Arbeiten an Elektro- oder Gasanschlüssen sind Sache der Netzbetreiber und Fachbetriebe.
  7. Schadstoffsanierung. Asbest und andere Gefahrstoffe durch eine dafür qualifizierte Fachfirma ausbauen und als gefährlichen Abfall getrennt entsorgen lassen.
  8. Entkernung und selektiver Rückbau. Fenster, Türen, Bodenbeläge, Dämmung, Installationen und Holz sortenrein ausbauen.
  9. Rohbauabbruch. Tragende Konstruktion manuell, maschinell oder in Sonderfällen durch Sprengung abbrechen, mineralische Fraktionen getrennt halten.
  10. Entsorgung und Dokumentation. Liefer- und Wiegescheine, Übernahmeerklärungen und Fotos sammeln. Das Grundstück räumen und gegebenenfalls Abschlussmeldungen an die Behörden schicken.

Abfalltrennung nach Gewerbeabfallverordnung

Bau- und Abbruchabfälle fallen in großen Mengen an. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verpflichtet Erzeuger und Besitzer in § 8, bestimmte Fraktionen getrennt zu sammeln, getrennt zu befördern und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Getrennt zu halten sind zehn Fraktionen:

  • Glas
  • Kunststoff
  • Metalle einschließlich Legierungen
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen und Keramik

Eine feinere Trennung ist erlaubt. Gefährliche Abfälle wie Asbest dürfen nach dem Kreislaufwirtschaftsrecht ohnehin nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.

Ausnahmen lässt die Verordnung nur in zwei Fällen zu: wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist, etwa weil der Platz für Container fehlt, oder wenn sie wirtschaftlich nicht zumutbar ist, zum Beispiel bei starker Verschmutzung oder sehr geringen Mengen. Bei Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik können auch rückbaustatische oder rückbautechnische Gründe gegen eine Trennung sprechen.

Die Trennung muss dokumentiert werden: mit Lageplänen, Fotos, Liefer- oder Wiegescheinen und einer Erklärung des Übernehmers über Masse, Verwertungsart und Verbleib. Wer von der Trennpflicht abweicht, muss begründen, warum. Die Unterlagen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Maßnahmen, bei denen insgesamt höchstens 10 Kubikmeter Abfall anfallen, gelten die Pflichten nach § 8 Abs. 3 GewAbfV nicht; wie weit das im Einzelnen reicht, sollte am Gesetzestext geprüft werden. Weitere Hinweise zu Containern und Annahmestellen finden Sie auf unserer Seite zur Bauschuttentsorgung.

Nachbarschutz: Lärm, Staub und Erschütterungen

Abbrucharbeiten sind laut, staubig und können Erschütterungen erzeugen. Für Nachbarn ist das belastend, für angrenzende Gebäude im Zweifel ein Risiko.

Lärm. Maßstab für Baulärm ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970. Sie enthält Immissionsrichtwerte für Gebiete wie Wohn- oder Mischgebiete. Überschreitet der Beurteilungspegel den geltenden Richtwert um mehr als 5 dB(A), sollen laut Bayerischem Landesamt für Umwelt Maßnahmen zur Minderung angeordnet werden. Zuständig ist die örtliche Immissionsschutzbehörde. Eine Abbruchfirma sollte lärmintensive Arbeiten zeitlich bündeln und die Nachbarn vorab über den Zeitplan informieren.

Staub. Bei maschinellen Arbeiten gelten laut DGUV wirksame Wassernebelmaschinen als Stand der Technik. Für manuelle Geräte schreibt sie Entstauber vor. Beim Arbeiten in Innenräumen helfen Absaugung direkt an der Maschine und ein geeigneter Sauger, für asbestverdächtige Instandhaltungsarbeiten nennt die Verbraucherzentrale Industriesauger mindestens der Staubklasse M. Einen Überblick über Geräteklassen gibt unsere Seite zu Baustellenstaubsaugern.

Erschütterungen und Standsicherheit. Bei angebauten Gebäuden ist der Tragwerksplaner gefragt. Sinnvoll ist zusätzlich eine Beweissicherung: Vor Beginn wird der Zustand der Nachbargebäude mit Fotos und Rissprotokollen festgehalten. So lassen sich spätere Streitfälle über Schäden sachlich klären. Kleinere Öffnungen und Durchbrüche lassen sich mit einer Kernbohrung erschütterungsarm herstellen.

Was kostet ein Abbruch?

Pauschale Quadratmeter- oder Kubikmeterpreise sind ohne Ortstermin wenig aussagekräftig, deshalb nennen wir hier keine. Die Kosten setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die je nach Objekt sehr unterschiedlich ausfallen:

  • Gutachten zur Schadstofferkundung und gegebenenfalls Abbruchstatik
  • Schadstoffsanierung, die bei Asbestfunden einen großen Anteil ausmachen kann
  • Entkernung und selektiver Rückbau
  • Rohbauabbruch mit Geräteeinsatz
  • Transport und Entsorgung der einzelnen Fraktionen
  • Maßnahmen zum Nachbarschutz, etwa Staubschutzwände oder Beweissicherung
  • Gebühren für Anzeige oder Genehmigung

Je sauberer getrennt wird, desto günstiger ist meist die Entsorgung, weil sortenreine mineralische Fraktionen und Metalle verwertet werden können. Vergleichen Sie Angebote deshalb Position für Position und achten Sie darauf, dass Entsorgung und Schadstoffe nicht als vage Pauschale oder als Eventualposition ohne Mengenangabe auftauchen.

Abbruchunternehmen auswählen

Ein guter Abbruchbetrieb plant zuerst und reißt dann ab. Diese Punkte helfen beim Vergleich:

  • Die Firma besichtigt das Objekt vor dem Angebot und fragt nach Baujahr, Plänen und früherer Nutzung.
  • Sie verlangt oder empfiehlt bei älteren Gebäuden ein Schadstoffgutachten und kalkuliert nicht ins Blaue.
  • Für Asbestarbeiten weist sie Sachkunde nach TRGS 519 nach oder benennt eine qualifizierte Partnerfirma.
  • Das Angebot beschreibt Verfahren, Reihenfolge und Zeitplan und listet die Abfallfraktionen mit Mengen und Entsorgungswegen auf.
  • Sie sagt zu, die Trennung nach Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren und Wiegescheine sowie Übernahmeerklärungen zu übergeben.
  • Bei Großgeräten liegt eine schriftliche Abbruchanweisung vor, bei schwieriger Statik ist ein Abbruchstatiker eingebunden.
  • Maßnahmen gegen Staub und Lärm sind konkret beschrieben, nicht nur pauschal zugesagt.
  • Eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für Schäden an Nachbargebäuden ist nachgewiesen.

Fragen, die Sie stellen sollten:

  • Welches Verfahren schlagen Sie vor, und warum?
  • Wer kümmert sich um Anzeige, Genehmigung und Abmeldung der Hausanschlüsse?
  • Wie gehen Sie vor, wenn während des Abbruchs unerwartet Schadstoffe auftauchen?
  • Wohin bringen Sie welche Fraktion, und welche Nachweise bekomme ich?
  • Wie informieren Sie die Nachbarn, und wer ist während der Arbeiten ansprechbar?

Abbruchbetriebe in Ihrer Nähe finden Sie in unserem Firmenverzeichnis für Abbrucharbeiten. Wenn Sie direkt Angebote vergleichen möchten, können Sie eine Anfrage für Abbrucharbeiten stellen.

Häufige Fragen

Brauche ich für den Abriss eines Hauses eine Genehmigung?

Das regelt die Landesbauordnung Ihres Bundeslands. In Sachsen ist zum Beispiel die Beseitigung freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 verfahrensfrei, andere Beseitigungen müssen mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Andere Länder haben ähnliche, aber nicht identische Regeln. Fragen Sie vor der Planung bei Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde nach.

Muss ich vor dem Abbruch auf Asbest prüfen lassen?

Seit der Novelle der Gefahrstoffverordnung muss der Veranlasser dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zu vermuteten Gefahrstoffen und mindestens das Baujahr mitteilen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei Gebäuden, die vor November 1993 gebaut wurden, eine Asbesterkundung. Kann Asbest nicht ausgeschlossen werden, ist eine fachliche Erkundung vor dem Abbruch der sichere Weg.

Darf ich Asbestplatten oder asbesthaltigen Kleber selbst entfernen?

Nein. Laut Verbraucherzentrale dürfen das Abstemmen, Abschlagen oder Abtragen asbesthaltiger Putze, Kleber und Kleberreste sowie der Ausbau asbesthaltiger Estriche und Bodenbeläge nur von qualifizierten Fachfirmen ausgeführt werden. Für Arbeiten mit hohem Risiko braucht die Firma eine spezielle Zulassung.

Welche Abfälle muss ich beim Abbruch getrennt halten?

§ 8 der Gewerbeabfallverordnung nennt zehn Fraktionen, die getrennt zu sammeln sind: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik. Ausnahmen gelten nur, wenn die Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und auch das muss dokumentiert werden.

Wer legt fest, wie abgebrochen wird?

Nach der FAQ der DGUV legt in der Regel das ausführende Unternehmen das Abbruchverfahren fest, nachdem es den baulichen Zustand geprüft hat. Bei schwieriger Statik sollte ein Abbruchstatiker die Arbeiten begleiten. Bei Abbrüchen mit Großgeräten, Einreißarbeiten, Demontagen und Sprengungen muss eine schriftliche Abbruchanweisung auf der Baustelle vorliegen.

Was kann ich als Nachbar gegen Baulärm tun?

Maßstab für Baulärm ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm von 1970. Laut Bayerischem Landesamt für Umwelt sollen Minderungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn der Beurteilungspegel den geltenden Richtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet. Ansprechpartner ist die örtliche Immissionsschutzbehörde, meist bei Stadt oder Landratsamt.

Quellen

  1. Sächsische Bauordnung, § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen – Gesetze.co (Wiedergabe des Gesetzestexts des Freistaats Sachsen), abgerufen am 31. Oktober 2026
  2. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 5a Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 31. Oktober 2026
  3. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), § 8 Getrennte Sammlung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 31. Oktober 2026
  4. Asbest: gefährlich und immer noch aktuell – Verbraucherzentrale Bundesverband, abgerufen am 31. Oktober 2026
  5. FAQ Themenfeld Abbruch/Rückbau – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Fachbereich Bauwesen, abgerufen am 31. Oktober 2026
  6. Beurteilung von Baulärm – Immissionsgrenzwerte – Bayerisches Landesamt für Umwelt, Umwelt- und Klimapakt Bayern, abgerufen am 31. Oktober 2026
  7. Bau- und Abbruchabfall – Stadt Nürnberg, Umweltamt, abgerufen am 31. Oktober 2026

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