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Abbruch & Rückbau

Bauschuttentsorgung: Trennpflichten, Container, Nachweise und Anbieterwahl

Auch bekannt als: Bauschutt entsorgen, Containerdienst Bauschutt

Bauschuttentsorgung in Ihrer Nähe finden

Kurz beantwortet

Bauschutt ist mineralischer Abfall wie Beton, Ziegel, Fliesen oder ausgehärteter Putz. Er muss sortenrein bleiben und darf nie mit gefährlichen Abfällen wie Asbest oder Teer vermischt werden. Kleine Mengen nehmen Wertstoffhöfe nach örtlichen Regeln an, größere Mengen gehören in Container eines Entsorgers. Heben Sie Wiegescheine und Übernahmeerklärungen auf, denn sie belegen, wohin der Abfall gegangen ist.

Redaktion BauSonarAktualisiert am 31. Oktober 2026Quellen und Methodik

Was gilt als Bauschutt?

Im Alltag meint Bauschutt mineralische Abfälle, die beim Bauen, Umbauen und Abbrechen anfallen: Beton, Steine, Ziegel, Mörtel, Putz, Fliesen und Keramik. Der AWM München nennt in seinem Abfalllexikon zum Beispiel ausgehärteten Mörtel, Putz und Gips, Beton, Steine, Ziegel, Sand, Fliesen, Keramik wie Waschbecken ohne Armaturen sowie Flachglas ohne Rahmen. Ausgehärteter Fliesenkleber und Zementreste sind dort ebenfalls zugelassen, nur kleine Mengen unausgehärteter Kleberreste gehören in den Restmüll.

Eine einheitliche Definition für den Begriff gibt es in den von uns geprüften Quellen nicht. Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) arbeitet stattdessen mit Abfallschlüsseln, etwa 17 01 01 für Beton, 17 01 02 für Ziegel und 17 01 03 für Fliesen und Keramik. Welche Stoffe eine Annahmestelle als Bauschutt akzeptiert, legt der jeweilige Entsorger fest. Holz, Dämmstoffe, Kunststoffe, Metalle und Gipsplatten sind in der Praxis kein Bauschutt, sondern eigene Fraktionen.

Wer ein Gebäude zurückbaut, hat meist mehrere Abfallarten gleichzeitig. Wie der Gesamtablauf eines Abbruchs aussieht, steht auf unserer Seite zu den Abbrucharbeiten. Bei Innenausbauten hilft der Überblick zur Entkernung.

Trennpflichten nach der Gewerbeabfallverordnung

§ 8 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, zehn Fraktionen getrennt zu sammeln und zu befördern und sie vorrangig der Wiederverwendungsvorbereitung oder dem Recycling zuzuführen. Dahinter steht die Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsrechts. Die Verordnung nennt dazu die Abfallschlüssel der AVV.

Fraktion Abfallschlüssel (AVV) laut § 8 GewAbfV
Glas 17 02 02
Kunststoff 17 02 03
Metalle einschließlich Legierungen 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11
Holz 17 02 01
Dämmmaterial 17 06 04
Bitumengemische 17 03 02
Baustoffe auf Gipsbasis 17 08 02
Beton 17 01 01
Ziegel 17 01 02
Fliesen und Keramik 17 01 03

Eine feinere Trennung ist zulässig. Die Pflicht entfällt, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Als Beispiele nennt die Verordnung Platzmangel für Behälter, bei Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik rückbaustatische oder rückbautechnische Gründe sowie unverhältnismäßig hohe Kosten, etwa bei starker Verschmutzung oder sehr kleinen Mengen. Kosten, die ein technisch möglicher und zumutbarer selektiver Rückbau vermieden hätte, zählen bei dieser Prüfung nicht mit.

Die Pflichten gelten nach § 8 Abs. 3 nicht für Maßnahmen, bei denen insgesamt höchstens 10 Kubikmeter Abfall anfallen. Welche der Pflichten im Einzelnen entfällt, sollten Sie am Gesetzestext oder bei der zuständigen Abfallbehörde prüfen. Unabhängig davon bleibt eine saubere Trennung für Privatleute sinnvoll, weil Annahmestellen sortenreines Material meist günstiger oder einfacher annehmen (redaktionelle Einschätzung, siehe auch die Gebührenbeispiele unten).

Fallen beim Rückbau technischer Bauwerke Stoffe an, die unter bestimmte Nummern der Ersatzbaustoffverordnung fallen, gilt nach § 8 Abs. 1a GewAbfV für diese ausschließlich deren § 24. Das betrifft vor allem Tiefbau und ist für Hausbesitzer selten relevant.

Abfallschlüssel und gefährliche Abfälle

Jede Abfallart hat in der AVV einen sechsstelligen Schlüssel. Kapitel 17 umfasst Bau- und Abbruchabfälle. Ein Sternchen hinter dem Schlüssel kennzeichnet gefährliche Abfälle. Für Bauschutt sind diese Einträge aus Kapitel 17 der Anlage relevant:

  • 17 01 07: Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik ohne gefährliche Stoffe
  • 17 01 06*: Gemische oder getrennte Fraktionen dieser mineralischen Stoffe, die gefährliche Stoffe enthalten
  • 17 09 04: gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne die Einträge 17 09 01 bis 17 09 03
  • 17 06 05*: asbesthaltige Baustoffe
  • 17 06 01*: Dämmmaterial, das Asbest enthält
  • 17 03 01*: kohlenteerhaltige Bitumengemische
  • 17 03 03*: Kohlenteer und teerhaltige Produkte

Zwischen 17 03 02 und 17 03 01* entscheidet die Analyse. Bitumengemische ohne Teer sind laut GewAbfV eine der getrennt zu haltenden Fraktionen. Enthalten sie Kohlenteer, sind sie gefährlicher Abfall. Ob ein alter Straßenbelag, eine Dachpappe oder ein Anstrich teerhaltig ist, erkennt man nicht mit bloßem Auge. Das klärt ein Labor.

Asbest und Teer nie mit normalem Bauschutt

Nach § 9a KrWG dürfen gefährliche Abfälle weder mit anderen Kategorien gefährlicher Abfälle noch mit sonstigen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermengt werden. Auch das Verdünnen gilt als Vermischung. Eine Ausnahme gibt es nur in einer dafür zugelassenen Anlage und unter weiteren Voraussetzungen. Unzulässig vermischte Abfälle müssen Erzeuger und Besitzer unverzüglich trennen, soweit das für eine ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist.

Für die Praxis heißt das: Ein einziges asbesthaltiges Wellplattenstück im Bauschuttcontainer kann die gesamte Ladung zu einem Problem machen. Der Entsorger kann sie dann nicht mehr als normalen Bauschutt annehmen, und im ungünstigen Fall wird die Ladung teuer umdeklariert (redaktionelle Einschätzung, ohne Preisangabe).

Deshalb gilt eine klare Grenze zur Fachfirma:

  • Bei Gebäuden älteren Baujahrs, bei Verdacht auf Asbest, Teer, PCB oder andere Schadstoffe nichts selbst abbrechen, bohren, schleifen oder wegräumen.
  • Verdächtiges Material unberührt lassen und beproben sowie sanieren lassen. Wie das abläuft, erklärt die Seite zur Schadstoffsanierung. Erste Hinweise zur Erkennung gibt der Ratgeber Asbest erkennen.
  • Gefährliche Abfälle nie in Container für Bauschutt oder Mischabfall geben, auch nicht in kleinen Mengen.
  • Entsorgung gefährlicher Abfälle über die dafür vorgesehenen Wege, meist über die beauftragte Fachfirma oder die Annahmestelle des örtlichen Entsorgers, nach deren Vorgaben.

Wo entsorgen: Wertstoffhof oder Container?

Welcher Weg passt, hängt von Menge, Material und Zeitplan ab.

Weg Geeignet für Grenzen laut geprüften Quellen
Wertstoffhof Kleinmengen aus dem Haushalt, sortenrein Beispiel Ingolstadt (INKB): bis 200 Liter, mehr kann nicht abgegeben werden. Beispiel München (AWM): nur an bestimmten Wertstoffhöfen plus, gegen Gebühr
Container eines Entsorgers größere Mengen, laufende Baustelle Anbieter und Entsorgungsweg prüfen, nur zulässiges Material einfüllen
Fachfirma für Schadstoffe Asbest, Teer und andere gefährliche Stoffe nicht selbst ausführen, nicht mit Bauschutt mischen

Wertstoffhof

Die Regeln unterscheiden sich von Kommune zu Kommune deutlich. Zwei Beispiele aus den geöffneten Quellen, Stand der Abfrage 31.10.2026:

  • Die Ingolstädter Kommunalbetriebe nehmen an den Wertstoffhöfen Bauschutt in Kleinmengen bis 200 Liter an. Nach der Gebührentabelle sind 10 Liter kostenfrei, darüber fallen 10 Euro pauschal je Anlieferung an. Größere Mengen nehmen private Abfallwirtschaftsfirmen an.
  • Der AWM München nimmt Bauschutt aus Privathaushalten nur an bestimmten Wertstoffhöfen plus an. Laut Seite kosten bis zu zehn Eimer (etwa 10 kg je Eimer) 2,46 Euro je Eimer, über zehn Eimer bis 200 kg pauschal 36,87 Euro, darüber 245,82 Euro je Tonne anteilig.

Diese Zahlen sind örtliche Gebühren und keine bundesweiten Richtwerte. Ihr Wertstoffhof kann ganz andere Grenzen, Sortierregeln und Preise haben. Rufen Sie vor der Anfahrt an oder lesen Sie die Gebührenordnung Ihres Entsorgers.

Container und Big Bag

Für größere Mengen, etwa bei einer Badsanierung oder einem Anbau, ist ein Container oder ein Big Bag mit Abholung üblich. Trennen Sie das Material wie angegeben. Fragen Sie vor der Bestellung:

  • Welche Abfallart ist erlaubt, und wie wird sie im Angebot bezeichnet?
  • Welche Menge oder welches Gewicht ist im Preis enthalten, und was kostet Mehrgewicht?
  • Wohin wird die Ladung gebracht, und bekomme ich einen Wiegeschein?
  • Wer stellt die Genehmigung für den Stellplatz auf öffentlichem Grund, falls nötig?

Konkrete Containerpreise nennen wir nicht. Ohne Quelle mit Jahr wären sie nicht belastbar, und sie schwanken regional stark.

Nachweise: Wiegescheine, Erklärungen und Entsorgungsnachweis

Für die Dokumentation der Trennpflicht nennt § 8 Abs. 3 GewAbfV, was als Beleg dient:

  1. Für die getrennte Sammlung: Lagepläne, Lichtbilder, Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Belege.
  2. Für die Verwertung: eine Erklärung des Übernehmers mit Name, Anschrift, Masse, Verwertungsart und beabsichtigtem Verbleib.
  3. Für Ausnahmen: eine Darlegung, warum die Trennung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar war.

Die Dokumentation ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für Maßnahmen mit insgesamt höchstens 10 Kubikmetern Abfall gelten die Pflichten nach § 8 Abs. 3 nicht (Reichweite bitte am Gesetzestext prüfen). Lassen Sie sich trotzdem Wiegescheine geben und fotografieren Sie die Container vor der Abholung. Das kostet nichts und hilft bei Rückfragen.

Für gefährliche Abfälle gilt zusätzlich die Nachweisverordnung (NachwV). Sie regelt, wie Nachweise und Register über die Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle zu führen sind, elektronisch oder per Formblatt. Nach § 1 NachwV gilt sie nicht für private Haushaltungen. Nach § 2 NachwV sind Erzeuger, die jährlich höchstens zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen lassen, von der Nachweispflicht befreit, die Übernahmescheine bleiben aber bestehen. Als Privatperson müssen Sie die Formulare daher in der Regel nicht selbst führen. Eine beauftragte Fachfirma dagegen schon, und Sie sollten sich Kopien der Übernahmebelege geben lassen.

Private und gewerbliche Mengen

Die Grenze zwischen Privatperson und Gewerbe entscheidet über viele Pflichten. Eine Privatperson, die ihr Bad selbst sanieren will, kann Kleinmengen sortenrein zum Wertstoffhof bringen. Beauftragt sie stattdessen einen Handwerksbetrieb, ist dieser Erzeuger oder Besitzer der Abfälle und muss die Trennpflichten der GewAbfV erfüllen, sofern mehr als 10 Kubikmeter anfallen. Ob die Firma den Abfall entsorgt oder Sie, sollte im Vertrag stehen. Das ist eine redaktionelle Empfehlung, keine Rechtsauskunft.

Wertstoffhöfe richten sich meist an Haushalte. Die INKB schreiben zum Beispiel, dass größere Mengen private Abfallwirtschaftsfirmen annehmen. Gewerbliche Anlieferungen sind je nach Entsorger anders geregelt oder ausgeschlossen. Fragen Sie nach.

Entsorgungsfachbetrieb und Containerdienst auswählen

Wer Abfälle sammelt oder befördert, muss das nach § 53 KrWG vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen, es sei denn, er besitzt eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1. Zuverlässigkeit sowie Fach- und Sachkunde sind Voraussetzung. Fragen Sie daher bei Containerdiensten nach, ob eine Anzeige oder Erlaubnis vorliegt. Die geöffnete Quelle spricht nicht über die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, deshalb treffen wir dazu keine Aussage.

Diese Punkte helfen beim Vergleich:

  • Das Angebot nennt Abfallart, Abfallschlüssel, Containergröße, Mengengrenze und Preis für Mehrgewicht.
  • Der Entsorger nennt Annahmestelle und Entsorgungsweg und stellt Wiegeschein sowie Übernahmeerklärung aus.
  • Der Anbieter fragt nach Herkunft und Baujahr, wenn Schadstoffe möglich sind.
  • Für Schadstoffe nennt er eine Fachfirma oder lehnt die Mischung ab, statt sie stillschweigend mitzunehmen.
  • Er erklärt, welche Stoffe nicht in den Container dürfen.
  • Preise sind nach Positionen aufgeschlüsselt, nicht als vage Pauschale.

Bei Abbruchprojekten lohnt der Blick auf die Gesamtkosten. Einen Überblick gibt die Seite Kosten für Abbrucharbeiten.

Häufige Fehler

  • Alles in einen Container werfen. Gemischte Abfälle sind teurer und widersprechen bei größeren Maßnahmen der Trennpflicht.
  • Verdächtige Materialien einfach mitentsorgen. Alte Platten, Kleber, Dachpappe und Anstriche vor 1993 sind bei Verdacht ein Fall für die Fachfirma.
  • Keine Belege aufheben. Ohne Wiegeschein lässt sich der Verbleib nicht belegen.
  • Menge unterschätzen. Schon eine Wand liefert schnell mehr als die Kleinmengengrenze des Wertstoffhofs (Beispiel: 200 Liter in Ingolstadt).
  • Auf Pauschalen ohne Mengengrenze vertrauen. Fragen Sie nach Mehrgewicht und Fehlbefüllung.
  • Illegal ablagern. Bauschutt gehört nicht in Wald, Feldweg oder Restmülltonne.

Passende Firmen finden

Entsorger und Containerdienste in Ihrer Region finden Sie im Firmenverzeichnis für Bauschuttentsorgung. Wenn Sie direkt Angebote vergleichen möchten, können Sie eine Anfrage für die Bauschuttentsorgung stellen.

Häufige Fragen

Was gilt als Bauschutt, und was nicht?

Nach der Abfalllexikon-Seite des AWM München gehören ausgehärteter Mörtel, Putz und Gips, Beton, Steine, Ziegel, Sand, Fliesen, Keramik und Flachglas ohne Rahmen zum Bauschutt. Eine einheitliche gesetzliche Definition von Bauschutt gibt es in den geöffneten Quellen nicht, die Annahmelisten unterscheiden sich je nach Entsorger. Was Sie anliefern dürfen, regelt die jeweilige Annahmestelle.

Darf ich Bauschutt auf dem Wertstoffhof abgeben?

Meist ja, aber nur in Kleinmengen und nach örtlichen Regeln. Die Ingolstädter Kommunalbetriebe nehmen zum Beispiel höchstens 200 Liter an, in München gibt es Bauschutt-Annahme nur an bestimmten Wertstoffhöfen plus und gegen Gebühr. Fragen Sie vorab bei Ihrem Entsorger nach Menge, Gebühr und Sortierung.

Darf Bauschutt mit Asbest oder Teer in den normalen Bauschuttcontainer?

Nein. In der Abfallverzeichnis-Verordnung sind etwa asbesthaltige Baustoffe (17 06 05*) und Kohlenteer (17 03 03*) mit Sternchen als gefährlich gekennzeichnet. Nach § 9a KrWG dürfen gefährliche Abfälle nicht mit anderen Abfällen vermengt werden. Bei Verdacht gehört der Fall zu einer Fachfirma, nicht in den Container.

Welche Nachweise sollte ich aufbewahren?

Die Gewerbeabfallverordnung nennt als Belege für die getrennte Sammlung Lagepläne, Lichtbilder sowie Liefer- oder Wiegescheine und für die Verwertung eine Erklärung des Übernehmers mit Masse, Verwertungsart und Verbleib. Für gefährliche Abfälle gelten zusätzlich die Nachweisregeln der Nachweisverordnung, die auf private Haushalte allerdings nicht anwendbar ist.

Brauche ich als Privatperson einen Entsorgungsnachweis?

Nach § 1 der Nachweisverordnung gilt diese nicht für private Haushaltungen. Beauftragen Sie aber eine Firma, trifft diese ihre eigenen Pflichten. Lassen Sie sich Wiegeschein und Übernahmeerklärung trotzdem geben, damit Sie den ordnungsgemäßen Verbleib belegen können.

Woran erkenne ich einen seriösen Containerdienst?

Sammler und Beförderer von Abfällen müssen ihre Tätigkeit nach § 53 KrWG vor Aufnahme bei der Behörde anzeigen, sofern sie keine Erlaubnis besitzen. Fragen Sie nach dieser Anzeige oder Erlaubnis, nach Entsorgungsweg und Annahmestelle, und lassen Sie sich einen Festpreis mit Mengengrenze nennen.

Quellen

  1. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), § 8 Getrennte Sammlung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 31. Oktober 2026
  2. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Anlage, Kapitel 17 Bau- und Abbruchabfälle – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 31. Oktober 2026
  3. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 31. Oktober 2026
  4. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 53 Anzeige der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler und Makler – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 31. Oktober 2026
  5. Nachweisverordnung (NachwV), § 1 Anwendungsbereich – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 31. Oktober 2026
  6. Nachweisverordnung (NachwV), § 2 Allgemeine Regeln – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, abgerufen am 31. Oktober 2026
  7. Abfalllexikon: Bauschutt – AWM Abfallwirtschaftsbetrieb München, abgerufen am 31. Oktober 2026
  8. Bauschutt – Ingolstädter Kommunalbetriebe (INKB), abgerufen am 31. Oktober 2026

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